Leistungsrecht: Wahlleistungen Chefarzt und 1/2 Bettzimmer (Private Krankenversicherungen)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 16.02.2012, 09:32 (vor 4667 Tagen) @ Patrick

Das geht nur mit schriftlicher Zustimmung vor! Behandlungsbeginn und gilt auch nicht für die Notfall-oder akute Schmerzbehandlung. So kann ein Komapatient zwar durch seine Klinikkarte als Privatpatient erkannt und umfangreichst behandelt werden, wenn es aber zur Abrechnung kommt, bliebe das Krankenhaus auf allen wahlärztlichen und Wahlleistungen sitzen. Die hübsche Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Schröder hat sich zum Thema Honorarvereinbarung umfangreich geäußert.


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