aus der Elternzeit in die Arbeit und wieder in Elternzeit (Private Krankenversicherungen)

Czauderna, Dienstag, 22.11.2011, 20:49 (vor 4750 Tagen) @ Marc Oliver

Hallo,
vielleicht hilft das weiter ?

Beschäftigte können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie versicherungspflichtig werden
• wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das Recht auf Befreiung besteht nur, wenn die Versicherungspflicht allein aufgrund der Erhöhung
der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintritt. Wird jemand aus einem anderen Grund versicherungspflichtig (z. B. wegen Herabsetzung des Entgelts),
besteht kein Befreiungsrecht.
• durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit. Die Befreiung erstreckt sich nur auf den Zeitraum der Elternzeit.
• durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der gesetzlichen Pflegezeit.
• weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochen-Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes
herabgesetzt wird.
Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis
aufnehmen. Es gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an Elterngeld / -zeit oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, die bei
Vollbeschäftigung versicherungsfrei wäre (Entgelt über JAEG).
o Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
ist. Die 5 Jahre Versicherungsfreiheit müssen unmittelbar vor dem Beginn der Versicherungspflicht durch Herabsetzung der
Arbeitszeit bestanden haben. Zeiten des Bezuges von Elterngeld, Elternzeit oder Pflegezeit werden angerechnet. Diese Voraussetzungen
stellen sicher, dass nur diejenigen das Befreiungsrecht haben, die seit längerer Zeit in einer Beschäftigung wegen der Höhe ihres Entgelts
versicherungsfrei waren. Die vorangehende Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze setzt voraus, dass
eine entgeltliche Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Nicht erfüllt wird der geforderte 5-Jahres-
Zeitraum, sofern während dieser Zeit z. B. ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat liegt, da während dieser Zeit die Versicherungsfreiheit
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr besteht. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis während des
Sonderurlaubs weiter bestand, aber geruht hat.
• weil sie aufgrund einer Behinderung eine Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen aufnehmen.

Gruss
Czauderna


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum