Makler - wie findet man einen guten? (Private Krankenversicherungen)

GKVler, Dienstag, 23.08.2011, 21:04 (vor 4841 Tagen) @ Joachim Röhl

.....und über einen der vielen Rückwege nach §5 oder 10 SGB V gehts in´s warme Kassenkörbchen mit den meist kleinen Beiträgen im Alter ..

viele? na, dann zähl doch mal auf.....mir sind eigentlich nur ganz wenige bekannt und ich dachte eigentlich, dass ich mich auskenne.

denn auf Schippkarte hat man lebenslang nur einen Anspruch auf "WANZ-Medizin" wie Ärzte spötteln: wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig. Nachzulesen im §12 SGB V

immer noch besser als eine Behandlung nach den Musterbedingungen der PKV:

aus § 5 - Einschränkungen der Leistungspflicht

Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

Hinweis: die Rechnung erstellt der Arzt, und die muss der Versicherte auch bezahlen. Anschließend prüft die Versicherung nach dem o. g. Grundsatz - und sind Versicherung und Arzt nicht einer Meinung, was medizinisch notwendig ist ist der Versicherte der Dumme und muss die Differenz zahlen.

Beispiele z. B. hier: Versicherer werfen Kliniken Abzocke vor

wer als privat Versicherter nicht zahlen will, muss sich übrigens vor Gericht streiten...da blieb ein Versicherter nach einem Unfall auf ca. 10.000 € sitzen, auf welche die Klinik erst nach einer Klage verzichtet hat und das auch nur deshalb, weil er die ersten Tage im Koma lag und daher nachweislich keine Willenserklärung abgeben konnte.

bei gesetzlich Versicherten läuft es ein bissel anders: wenn der Arzt der Meinung ist, er müsse eine Leistung erbringen, die die Kasse nicht zahlt muss er das vorher mit seinem Patienten besprechen

weiter zu den Musterbedingungen:

Keine Leistungspflicht besteht......für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;

(heißen im Volksmund Kuren und sind Regelleistung der Krankenkassen)

für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort

bei Krankenkassen bei Verordnung der Leistungen durch einen zugelassenen Arzt kein Problem....

für Entziehungsmaßnahmen einschließlich

Entziehungskuren;

ist zwar nix schönes und wünsch ich auch keinem - ist aber leider häufiger notwendig, als man so denkt - bei den Krankenkassen Regelleistung

da frag ich mich doch, was jetzt besser ist.....

Gruß
GKVler


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