Beitragsentlastungstarife (Private Krankenversicherungen)
Herr Röhl, ich hab selber ein wenig recherchiert und muss widersprechen:
zu 1.)
(1) Die Altersbeitragsentlastung (ABE) kann zu allen Tarifen der
Krankheitskostenversicherung abgeschlossen werden, für die eine Alterungsrückstellung
gemäß § 8 a Teil I Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zu bilden ist.
(2) Die spätere monatliche Beitragsermäßigung (ABE-Summe) ist
von 5 EUR bis zu einem Betrag von 75 % des zu zahlenden Beitrags
des jeweiligen Tarifs frei vereinbar.
(3) Soweit die höchstmögliche Beitragsermäßigung gem. Abs. 2
noch nicht erreicht ist, kann die ABE-Summe bis zum Alter von 60
Jahren erhöht werden.
(4) Der Abschluss oder die Änderung der ABE-Summe kann frühestens
zum 1. des Monats beantragt werden, in dem der Antrag dem
Versicherer zugeht.
Scheint also auch nur für Zusatzversicherungen gehen (da dort ja auch Alterungsrückstellungen gebildet werden)
und
(1) Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses wird die
ABE-Summe aus beendeten Tarifen auf weiterbestehende bzw. neu
abgeschlossene Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarife
übertragen. Die neuen ABE-Summen werden dabei
gem. § 3 Abs. 2 ermittelt
(2) Überschreitet die neue ABE-Summe 75 % des nach der Änderung
zu zahlenden Beitrags eines Tarifs, führt der verbleibende ABEAnspruch
ohne weiteren Antrag zu einer sofortigen Beitragsermäßigung.
(3) Bei Beitragserhöhungen wird die ABE-Summe bis zum Alter
von 60 Jahren im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag des
zugrundeliegenden Tarifs erhöht. Der Versicherungsnehmer hat das
Recht, der Erhöhung der ABE-Summe bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Beitragserhöhung zu widersprechen. Nach der Ablehnung
einer Erhöhung unterbleibt bei künftigen Beitragserhöhungen
eine Anpassung der ABE-Summe
§ 3 Ende der Zuschlagszahlung
(1) Solange die Beitragsermäßigung noch nicht wirksam geworden
ist, kann der Versicherungsnehmer jeweils zum nächsten Monatsersten
verlangen, einzelne oder alle betroffenen Tarife ohne ABE-Zuschläge
fortzuführen. Die ABE-Summe wird in diesem Fall entsprechend
reduziert. War die ABE mindestens 10 volle Kalenderjahre ununterbrochen
vereinbart, so wird wahlweise die sofortige Anrechnung
als dauerhafter Beitragsnachlass eingeräumt.
(2) Die Höhe der reduzierten ABE-Summe bzw. des sofortigen Beitragsnachlasses
wird entsprechend den Festlegungen in den technischen
Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorhandenen
Alterungsrückstellung nach allgemein anerkannten versicherungsmathematischen
Grundsätzen ermittelt
Mir scheinen die Bedingungen des MV sind hier recht gut!
Man kann also immer auch die in der ABE angesparten Rückstellungen an die nächsten Tarife weitergeben. Ist "zuviel" Geld im ABE, wird einfach ein Teil (75%) für die Zeit ab 65 zurückgehalten und der Rest führt zur sofortigen Beitragsentlastung.
Gibt es noch mehr Nachteile als diese:
a) bei GKV-Zusatztarifen beteiligt sich der Arbeitgeber nicht am ABE, lohnt sich das trotzdem?
b) jetzt auf Geld zugunsten verzichten, dass es mit 65 entlastend wirkt? es ist nicht vererbbar?
gesamter Thread:
- Beitragentlastungstariffe - erhebliche Vorteile -
Triop Shodan,
30.06.2011, 11:59
- Beitragsentlastungstarife -
Joachim Röhl,
30.06.2011, 17:15
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Olivia,
30.06.2011, 20:27
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Joachim Röhl,
30.06.2011, 21:32
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Olivia,
30.06.2011, 21:57
- Beitragsentlastungstarife - Joachim Röhl, 30.06.2011, 22:33
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Olivia,
30.06.2011, 21:57
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