EuGH Entscheidung - Auswirkungen für PKV (Private Krankenversicherungen)
Für Beamte gelten per Verfassung (Artikel 33 Abs. 5 GG) bestimmte Sonderregelungen, die nicht einfach (es sei denn freiwillig) aufgegeben werden können.
Für Beamte gelten per Verfassung (Artikel 33 Abs. 5 GG) bestimmte Sonderregelungen, die nicht einfach (es sei denn freiwillig) aufgegeben werden können.
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