Angestellter nach Verbeamtung auf Zeit - Wechsel PKV => GKV (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Dienstag, 24.08.2010, 19:26 (vor 5205 Tagen) @ Matze

Hallo Matze,

Eine Frage hätte ich hierzu allerdings noch zu folgender Aussage: "Vor dem 01.04.2007 gab es bei Beschäftigungsbeginn nur die Prüfung des Entgelts in den nächsten 12 Monaten."

Nach meiner Information galt vor 2007 doch die Ein-Jahres-Frist. D.h., ein Wechsel von der GKV zur PKV war nur möglich, nachdem ein mal die Jahres-Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde.
Sie schreiben aber, dass nur das künftige Entgelt der nächsten 12 Monate überprüft wurde.

Bei Beginn einer Arbeitnehmertätigkeit war bis zum 31.03.2007 nur das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der nächsten 12 Monate zu prüfen. Entgelte aus einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder aus einer Beamtentätigkeit waren ohne Bedeutung. Nach dieser "erstmaligen" Beurteilung durch den Arbeitgeber wurde immer zum 01.01. geprüft, ob die Grenze des vergangenen Kalenderjahres und vorauss. die Grenze des Folgejahres überschritten würde. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht war dann bei einer laufenden Beschäftigung immer nur zum 31.12. möglich. Bei einer Entgeltverringerung trat Versicherungspflicht sofort ein.

Wie die Neuregelung aussehen wird, kann m.E. noch niemand genau sagen. Jede Änderung eines einzelnen Wortes kann hier gravierende Auswirkungen haben. Im Übrigen werden vermutlich der PKV-Verband und der Krankenkassenverband aus ihrer jeweiligen Sicht versuchen, Einfluss zu nehmen.


Zudem noch eine Frage zu der Formulierung "Beschäftigungsbeginn": Das hört sich für mich so an, als ob der erstmalige Beginn einer Beschäftigung nach Studium/Ausbildung gemeint sei.
Bei mir würde aber der Wechsel vom Beamten- ins Angestelltenverhältnis vorliegen, d.h. ich wäre dennoch ununterbrochen beschäftigt.

Nach derzeitiger Rechtslage kann durch die Beamtenbezüge in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden, so dass in einer folgenden Angestelltentätigkeit - bei entsprechenden hohen Beamtenbezügen in der Vergangenheit - nur noch die nächsten 12 Monate (nach Beginn der Angestelltentätigkeit) zu prüfen sind.

Nach der Rechtslage bis zum 31.3.2007 waren die Bezüge aus der Beamtentätigkeit egal.

Neuregelung ab ??? (vielleicht 01.01.2011??)??? Nichts Genaues weiß man nicht! :-)

Gruß
RHW


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