Wechsel in GKV wegen fristlosem Rauswurf aus PKV (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Donnerstag, 22.07.2010, 21:33 (vor 5242 Tagen) @ Targot

Hallo,
in § 5 SGB V stehen alle Personen, die versicherungspflichtig sind. In § 6 SGB V sind hierzu Ausnahmen genannt. In § 9 SGB V sind alle Personen genannt, die frewilliges Mitglied werden können. Daneben können sich nur noch Familienangehörige (§ 10 SGB V) in der GKV versichern. Es gibt keine weiteren Personenkreise.
Gruß
RHW


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum