Re: Anwartschaft bei PKV wwährend längerem Auslandsaufenthalt (Sonstige Themen)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Montag, 12.01.2009, 08:59 (vor 5794 Tagen) @ eva

Die gleiche Bockbeinigkeit war bereits in der Vergangenheit bei manchen Gesellschaften festzustellen, wenn ein Versicherter wegen dauerhaftem oder zeitweiligen Wegzug ins Ausland seinen Vertrag aufheben wollte. Sollte er eine Abmeldung von Einwohnermeldeamt bringen oder Belege für die wie auch immer geartete Auslandstätigkeit, Flugscheine und Bordkarten vorlegen. Streitpunkt bleibt auch, wenn jemand seine Meldeanschrift und die Wohnung in der Bundesrepublik weiterhin aufrecht erhält, aber erklärt und belegen kann, daß neuer Lebensmittelpunkt bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt. Die preiswerte weltweit deckende Versicherung findet man z.B. bei http://www.healthcareinternational.com/home-international-insurance.php oder sogar mit Deckung bei besuchsweisen Aufenthalten in der Bundesrepublik von bis zu drei Monaten bei http://www.reiseversicherung.com/vergleich-auslandskrankenversicherung-ueber-ein-jahr.html?tx_ewsproductslist_pi1%5Bsort%5D=alterbis&tx_ewsproductslist_pi1%5Border%5D=desc
Den alten Vertrag also auf Anwartschaft umstellen, die PVN voll weiter bezahlen und einen natlos anschließenden Versicherungsschutz nachweisen. Wobei die Versicherer beim englischen Schutz schon wieder aufs Gesetz mit §193 Pkt. 3 VVG verweisen werden. Fragen? e-mail


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