Re: Bundessozialgericht eröffnet Freiräume zur Erstattung von Naturheilverfahren (Sozialpolitik)
nachdem unter dem oben genannten Link das Urteil nur aus sich der BKK dargestellt ist, hier ein neutraler Artikel:
BKK Securvita darf Kosten für Eigenbluttherapie nicht zahlen
Urteil des Bundessozialgerichts / Richter erlauben Kasse aber, die Kosten für Leistungen der anthroposophischen Medizin zu übernehmen
KASSEL (mwo). Die Securvita BKK kann sich weiter als gesetzliche Kasse für alternative Therapierichtungen profilieren. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) muß sie aber ihre Leistungszusagen teilweise zurücknehmen und auch ihre Werbung entsprechend anpassen.
Vor allem die Eigenbluttherapie darf in der GKV nicht abgerechnet werden, urteilte das BSG.
Die Securvita wirbt bundesweit damit, sie sehe sich der "ganzheitlichen Medizin" verpflichtet und schöpfe die gesetzlichen Möglichkeiten, Kosten aus diesem Bereich zu übernehmen, soweit wie möglich aus.
Das Bundesversicherungsamt untersagte aber 1999 und nochmals 2002 den Leistungskatalog und die entsprechende Werbung. Dagegen klagte die Kasse. Wie der Erste BSG-Senat entschied, darf die BKK die Kosten der Eigenbluttherapie nicht mehr übernehmen, weil diese vom Gemeinsamen Bundesausschuß teilweise ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Homöopathischen Ärzten darf die BKK über die Gesamtvergütung hinaus keine weiteren Kosten für die Erst- und Folgeanamnesen erstatten.
Der Sechste Kassenarztsenat hatte bereits 2001 entschieden, daß diese Leistungen nach den Nummern 1 (Ordinationsgebühr) oder 851 (verbale Intervention über 15 Minuten) EBM-Ä abrechnungsfähig sind. Ein zusätzliches Honorar dürfe die BKK nicht zahlen, so das BSG in dem neuen Urteil.
Erfolgreich war die BKK dagegen bei verschiedenen Leistungen der anthroposophischen Medizin, etwa der Heileurythmie, Maltherapie und der "Rhythmischen Massage nach Wegmann". Das Bundesversicherungsamt hatte das Verbot damit begründet, die Wirksamkeit dieser Behandlungen sei nicht nachgewiesen, zudem fehlten positive Entscheidungen des Bundesausschusses. Hierzu betonte das BSG, es sei rechtlich noch nicht geklärt, ob diese Anforderungen an die Schulmedizin auch auf die gesetzlich privilegierten besonderen Therapierichtungen übertragbar sind.
Urteil des Bundessozialgerichts: Az: B 1 A 1/03 R,
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Elgin Fischbach,
28.07.2005, 13:14
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