Re: Restkostentarife Kostenerstattungsverfahren (Private Krankenversicherungen)

Reinhard, Sonntag, 12.10.2008, 02:03 (vor 5889 Tagen) @ Alexander Rädge

Hallo Alexander Rädge,

was Du schilderst, war früher mal so und ist schon seit längerer Zeit nicht mehr aktuell. Der aktuelle § 13 SGB V lautet: "Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich." Auch der Z100 kann nur vor diesem Hintergrund Sinn machen, denn den kann man nicht im Rahmen des Kostenerstattungsprinzips wählen.

ist es insofern nicht problematisch, dass man u. a. bei den arag-tarifen auch kostenersattung für den bereich "veranlasste leistungen" wählt (um medikamente erstattet zu bekommen) obwohl in diesen tarifen keine hilfsmittel beinhaltet sind?
man hat doch damit das risiko, bei den hilfsmitteln auf den restkosten nach der kostenerstattung sitzen zu bleiben...

gruß, reinhard


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