Re: Kostenerstattung - Bindefrist (Private Krankenversicherungen)

Charlie Brown, Mittwoch, 20.01.2010, 18:14 (vor 5421 Tagen) @ Lord


Jockel - die Begriff Restkostenabsicherung gehört als Risikoabsicherung zu der von Lord beschriebenen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V. Dies bindet Dich nicht an die Barmer.

Wenn Du allerdings einen Wahltarif Kostenerstattung nach § 53 SGB V wählst, bindest Du Dich 3 Jahre. Einen solchen Wahltarif bietet die Barmer aber m.W. gar nicht an.


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