Re: Rauswurf aus der Kasse (Krankenkassenrecht)

El, Donnerstag, 03.06.2004, 08:37 (vor 7478 Tagen) @ matze

Hallo matze,

da mußt du unbedingt nochmals nachhaken, weil diese Entscheidung meiner Meinung nach nicht passt!
Also wenn dein Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten hat, tritt sofort (!) Versicherungspflicht ein. Insofern war eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Kasse auch richtig (vorausgesetzt, die Berechnung war in Ordnung).
Im umgekehrten Fall (also wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder überschritten wird) bist du nicht sofort wieder versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreiten der JAE immer nur zum Jahresende, d. h. in diesem Fall zum 31.12.04 und auch nur dann, wenn die JAE-Grenze für 2005 überschritten wird. Nachzulesen übrigens in § 6 Abs. 4 SGB V.

Und noch was: Beitragsbemessungsgrenze ist nicht gleichzusetzen mit regelmäßigem Jahresarbeitsentgelt. Beispielsweise werden Provisionen etc. (nicht regelmäßig gezahlt) bei der Berechnung des JAE nicht berücksichtigt, obwohl Beiträge daraus entrichtet werden.


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