Re: Antrag auf Befreiung wirklich unwiderruflich ??? (Krankenkassenrecht)

Mediott @, Sonntag, 02.01.2005, 16:18 (vor 7264 Tagen) @ Mitch

Sorry, bei Angestellten/Arbeiterwechsel bin ich mir nicht 100%-ig sicher, ob das noch Gültigkeit hat.

Hatte aber vor Jahren mal einen Befreiungsbescheid der AOK in den Händen, wo das so aufgeführt war. Im Rahmen der Anpassung, wonach wir ja alle nur noch "Arbeitnehmer" sind, kann sich die Rechtsauffassung jedoch geändert haben. Einfach mal bei der letzten Kasse nachfragen. Die muss sowieso die Befreiung aussprechen.

Ansonsten ist alles andere zur Befreiungsmöglichkeit im § 8 Sozialgestzbuch V. geregelt.

Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit:

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, sie wirkt von Beginn an und endet mit Erlöschen des Status. Sie kann nicht widerrufen werden!

Arbeiter und Angestellte, die durch die Erhöhung der JAEG wieder versicherungspflichtig werden
(! Keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV mehr gegeben !)

Rehabilitanden
Behinderte, die in Heimen oder Einrichtungen tätig sind
Nicht Vollerwerbstätige während ihres Erziehungsurlaubes
Teilarbeitszeit-Beschäftigte
Studenten
Ärzte im Praktikum
Künstler und Publizisten (Sonderregelung)
Landwirte, wenn der Wirtschaftswert des Unternehmens einen gewissen Betrag übersteigt


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