Re: Beitragssatz im Sabbatical (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Sonntag, 11.04.2010, 21:23 (vor 5340 Tagen) @ Sonne

Der § 7 Absatz gilt immer, wenn das Arbeitsverhältnis grundsätzlich noch besteht. Wie das Ganze dann vom Arbeitgeber oder im Tarifvertrag genannt wird, ist ohne Bedeutung.
Nur wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und man "nur" eine Wiedereinstellungsgarantie erhält, gilt § Abs. 3 nicht.

Für den ersten Monat des unbezahlten Urelaubs entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, so dass der Beitrag vom Arbeitnehmer alleine zu zahlen ist.


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