Re: Beitragssatz im Sabbatical (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Donnerstag, 08.04.2010, 20:10 (vor 5343 Tagen) @ Sonne

Hallo,
nach § 7 SGB IV ist festgelegt, dass im ersten Monat eines unbezahlten Urlaubs die bisherige Beschäftigung bestehen bleibt (und damit auch die entsprechende Beitragszahlung).
Bei einer freiwilligen Versicherung beruht die Beitragszahlung auf durchschnittlichen Einnahmen (bei Versicherungspflichtigen auf den tatsächlichen Einnahmen).
Wenn ein freiwilliges Mitglied jeden Monat 3400 EUR und 15 Gehälter bekommt, zahlt das Mitglied jeden Monat den gleichen Beitrag.
Ab dem 2. Monat des unbezahlten Urlaubs ist ggf. eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach den durchschnittlichen Einnahmen in den 2 Monaten möglich.
Gruß
RHW


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