Re: Anwartschaft weiterhin notwendig? (Krankenkassenrecht)

Pumuckl @, Mittwoch, 18.04.2007, 19:37 (vor 6429 Tagen) @ Melanie

Hallo Melanie,

eine Anwartschaftversicherung zur freiwilligen Mitgliedschaft ist erforderlich.
Nun frage ich mich jedoch, warum du diese Frage nicht an deine/ihre Krankenkasse stellst.

Der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt nur in Kraft, wenn keine andere Rechtsvorschrift des SGB V oder einer anderen Rechtsgrundlage möglich ist. Bei dir/ihr ist es jedoch durch eine Anwartschaftversicherung ohne Leistungsanspruch - jedoch mit geringer Beitragszahlung - wärend deinem/ihrem Auslandsaufenthalt möglich.

Eine private Krankenversicherung könnte nur mit dem Standarttarif durchgefürht werden (max. Höchstbeitrag gleich der GKV), wenn die private Krankenkasse auch die letzte Krankenkasse vor Ausscheiden aus der letzten Krankenversicherung war. So wäre bei der letzten GKV - ohne eine PKV - der§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V rückwirkend zum 01.04.2007 anzuwenden. Der Beitrag richtet sich auch hier in der GKV nach dem Einkommen, genau so wie bei freiwillig Versicherten.

Also - letze Krankenkasse in der GKV führt auch die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 01.04.2007 durch, wenn keine andere Möglichkeit nach dem SGB besteht oder die letzte PKV führt Krankenversicherung gemäß der Gesundheitsreform ab 01.07.2007 durch.


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