Re: Anspruch auf beitragsfreie KV nach der Geburt? (Krankenkassenrecht)

Besucher, Montag, 25.06.2007, 15:59 (vor 6361 Tagen) @ vivaldi72

So, das Nachlesen ergab Folgendes, was evtl. helfen/klären könnte:


1. Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V
Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst ... worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.


Mutterschaftsgeld:
Mutterschaftsgeld wiederum erhält sie (nach § 13 MuSchG), wenn sie zu Beginn der Schutzfrist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.


Befristete Arbeitsverträge:
Frauen, die befristete Verträge abgeschlossen haben, z.B. im Rahmen eines Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsverhältnisses, fallen unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Wenn der Arbeitsvertrag jedoch mit Ablauf der Befristung endet, hört der Mutterschutz auf, es sei denn, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war trotz Befristung unzulässig.


Aufhebungsverträge
Da Frauen ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft freiwillig beenden können, sind auch Aufhebungsverträge grundsätzlich zulässig. Der Mutterschutz endet dann zusammen mit dem Arbeitsverhältnis. Nur in besonderen Fällen, vor allem, wenn der Aufhebungsvertrag durch eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung herbeigeführt worden ist, kann eventuell die Zustimmung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages angefochten werden. Die betroffenen Frauen sollten sich deshalb vorher unbedingt beraten lassen. Das Gleiche gilt für Eigenkündigungen während der Schwangerschaft.


Zulässige Auflösung
Eine zulässige Auflösung liegt vor, wenn die Arbeitgeberseite nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde (zum Beispiel bei Betriebsstilllegung, Insolvenz oder bei Verlagerung des Betriebes, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung der Kündigung erschöpft sind)gekündigt hat.


Fazit:[/b]
So, wie es sich mir darstellt, sieht es schlecht für Deine Frau aus - es sei denn, an diesem Aufhebungsvertrag wäre irgendwas anfechtbar oder so.
Sie hat ihn unterzeichnet - und sich damit einverstanden mit dem Endedatum erklärt. Das war fahrlässig/leichtsinnig - eben u. a. auch weil sich an diesem Datum schnell mal was ändern kann. Aber das allein kann wohl weder dem Arbeitgeber noch der Krankenkasse zum Vorwurf gemacht werden.


Freundliche Grüße


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