Re: Freiberuflich, Schwanger, Frischverheiratet &beihilfeberechtigt (Krankenkassenrecht)

Thomas, Montag, 21.01.2008, 01:29 (vor 6152 Tagen) @ Anne

Bleiben Sie bloß in der PKV, in der Sie jetzt versichert sind. Mit Ausnahme der Karstadt-Quelle-PKV bieten alle PKVen in Deutschland einen Beihilfetarif an. Stellen Sie dazu Ihren jetzigen Tarif in einen 30%igen Beihilfetarif (außer Ihr Mann ist in Hessen beihilfeberechtigt, hier gelten andere Sätze) um.

So können alle Ihre Rücklagen erhalten bleiben, Sie müssen meist keine Gesundheitsprüfung über sich ergehen lassen und sind während der Schwangerschaft ohne Wartezeit bestens versorgt. Gerade um eine Schwangerschaft herum ist ein Versicherungswechsel brandgefährlich und Sie sind gleich Ihren Versicherungsschutz los.

Da Sie bereits privat versichert sind, gilt nicht der übliche Kontrahierungszwang für Beamtenehepartner nach der Eheschließung mit freier Wahl der PKV! Sie haben nur den Vorteil, dass Sie beim jetzigen Versicherer meist ohne Gesundheitsprüfung in den Beamtentarif rein dürfen, wenn keine Leistungserhöhung vorliegt. Da dieser meist durch die 30%-Leistung weniger leistet als ein Volltarif, entfällt die Gesundheitsprüfung eh. Diese könnte nur anfallen, wenn Sie jetzt einen Billigtarif oder eine sehr hohe Selbstbeteiligung haben. Dann sind die Zuschläge aber auf maximal 30% limitiert, meistens nur auf den Beihilfeergänzungstarif!

Ihr Kind kann nach der Geburt innerhalb von 2 Monaten (Ausschlussfrist!) bei einer der beiden PKVen der Ehepartner ohne Gesundheitsprüfung rückwirkend zur Geburt in dem gleichen Tarif versichert werden. Hier sollte man sich nicht vom Preis leiten lassen, sondern strikt nach dem Versicherungsschutz. Haben z.B. Sie den Chefarzt versichert, Ihr Mann jedoch keinen, dann wird das Kind bei Ihrer PKV versichert. Da Kinder (mit Ausnahme Hessens) 80% Beihilfe bekommen, sind die Beitragsunterschiede für die 20%-PKV bei den Versicherungen vernachlässigenswert!


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