Re: Brief von AOK, ich bin kein Mitglied mehr! (Gesetzliche Krankenkassen)

GKVler, Montag, 08.06.2009, 19:29 (vor 5652 Tagen) @ targot

zunächst mal: das Wahlrecht kann nur durch das Mitglied ausgeübt werden, niemals durch das Lohnbüro oder gar den Steuerberater (es sei denn, dass das Mitglied dem Arbeitgeber bzw. dem Steuerberater eine dementsprechende Vollmacht erteilen) - es handelt sich hierbei schließlich um eine Willenserklärung nach dem BGB
und nach meinen Kenntnissen zählt eine Unterbrechung, die durch den nachgehenden Leistungsanspruch gerade nicht zu den Fällen, die durch das BSG-Urteil abgedeckt sind, da das Mitglied eben einen laufenden Leistungsanspruch gegenüber seiner Kasse hat...ich weiß aber natürlich auch, dass das Krankenkassenwahlrecht von verschiedenen Kassen sehr flexibel gehandhabt wird - je nachdem, was man gerade benötigt
Aber ich denke, auch in diesem Fall wird dann mehr Klarheit herrschen, wenn mal wieder klagt...
Gruß GKVler


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