Re: Erbitte dringend Hilfe (Krankenkassenrecht)

Bodi, Dienstag, 10.02.2009, 06:25 (vor 5765 Tagen) @ jule

Formal richtig ist: § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V

Hier ist eine Mustersatzung mit weitere Erläuterungen:
http://www.vdak-aev.de/arbeitgeber/Informationen/versicherungspflichtohne25811/anlage_3_satzungsregelung_186_abs_11_s4.pdf

Versicherungspflichtige nach 5(1) Nr. 13 SGB V müssen grundsätzlich in die alte Kasse zurück und dabei die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten einhalten, wobei diese je nach Vorversicheerungsszeit schon erfüllt sein kann.

Sich erst im Juni bei einer neuen Kasse zu melden hilft ohne weiteres nicht, denn die neue Kasse würde bei fehlender Vorversicherung bzw. fehlener Kündigungsbestätigung an die alte verweisen.


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