automatische Einstufung in Beitragsklasse 801 (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Freitag, 03.06.2016, 20:48 (vor 3093 Tagen) @ hallo123

Hallo hallo123,

die Einstufung in die höchste Beitragsklasse ist nach § 240 SGB V korrekt.

Innerhalb eines Monats nach diesem Bescheid kann man auch noch rückwirkend dagegen Widerspruch einlegen. Also möglichst schnell klären, von wann dieser Bescheid (nicht die Androhung!) ist.

Für die Zukunft kann man auch jeden Fall eine niedrigere Einstufung erreichen. Wichtig ist, dass der betreffende seine Einnahmeverhältnisse darlegt (auf den Formularen der Krankenkasse oder persönlich mit Nachweisen zur Krankenkasse gehen. Ggf. kann er auch die kostenlose Familienversicherung bei Angehörigen wechseln (ggf. auch rückwirkend): § 10 SGB V

Gruß
RHW


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