Kündigung durch Anzeigeplichtverletzung (Sonstige Themen)

Bodi, Sonntag, 26.01.2014, 13:54 (vor 3953 Tagen) @ Luise F.

Vorversicherungszeiten sind seit Inkrafttreten des § 188 Abs. 4 SGB V am 01.08.2013 nicht mehr erforderlich. Das bedeutet: Theoretisch reicht schon eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über wenige Tage, um auf Dauer wieder in die GKV zu kommen.

Vorsicht ist aber geboten, wenn der Lebensgefährte in der neuen GmbH auch Gesellschafter ist.
Ab einer Beteiligung von 50% an der GmbH ist regelmäßig von einer beherrschenden Stellung auszugehen. Dann tritt trotz Anstellungsvertrages keine Sozialversicherungspflicht ein. Beträgt die Beteiligung weniger als 50%, kommt es auf den Einzelfall an. Statusprüfungen führen die Kassen und Rentenversicherungsträger auf Anfrage auch vorab durch.

Ggf. bleibt die Option, in einem anderen Unternehmen vorübergehend eine hauptberufliche Anstellung anzunehmen. Hauptberuflich bedeutet, dass der Job vom Einkommen und vom Zeiteinsatz her gegenüber der Selbständigkeit dominiert.

Eine andere Option ist, sich bei einem EU/EWR-Dienstleister wieder zu versichern. Das sind große europäische Versicherungsunternehmen mit Zulassung in Deutschland. Die Beiträge sind je nach Einstiegsalter oft sehr günstig, allerdings werden auch keine Altersrückstellungen gebildet. Nur die Pflegepflichtversicherung ist noch bei einer deutschen PKV abzuschließen, da die EU/EWR-Dienstleister diese nicht anbieten.


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