Wechsel von AOK zur TK (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Donnerstag, 22.11.2012, 13:13 (vor 4384 Tagen) @ Gast77

Hallo Gast 77,
ich kenne die gesetzliche Regelung, wonach Hauhaltshilfe eine Pflichtleistung der Krankenkasse ist, wenn Kinder unter 12. Jahren im Haushalt leben, ich kenne auch, dass es verschiedene Kassen gibt, die per Satzung geregelt haben, dass Haushaltshilfe auch dann geleistet wird wenn keine Kinder im haushalt leben, aber von einer Satzungsregelung, die diese Leistung erst ab dem 4 oder 5. Tage zahlt, also quasi gegen das Gesetz steht, habe ich bislang noch nie gehört - kannst du hier schreiben um welche AOK es sich handelt - würde mich wirklich interessieren.
Dazu noch folgender Hinweis :
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften Zu § 38 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Einordnung und Art der Leistung


(1) Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der Krankenbehandlung, Versicherungsfall für diese Leistung ist deshalb die behandlungsbedürftige Krankheit. Es handelt sich um eine Sach- und Rechtsanspruchsleistung. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V ist eine Regelleistung, Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 SGB V eine Mehrleistung.

Mehrleistung ist die Dauer, also nicht der Beginn (nach meiner Auffassung) und der Wegfall der Kindervorschrift.
Gruss
Czauderna


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