Rückübersiedlung nach Deutschland (Gesetzliche Krankenkassen)

ratte123, Samstag, 28.01.2012, 13:18 (vor 4683 Tagen) @ Joachim Röhl

Betriebsfehler (vllt auch einfach nur betriebswirtschaftliches Denken ;-) ).

Ein Wahlrecht besteht nur für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte, die bisher noch gar nicht gesetzlich krankenversichert waren

(§ 174 Abs.5: Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse;)

MfG
ratte1

edit: Ergänzung der Rechtsgrundlage


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