Beitragsnachzahlung nach Auslandsaufenthalt (Gesetzliche Krankenkassen)

Bodi, Sonntag, 25.12.2011, 19:54 (vor 4717 Tagen) @ Bernd

Hat er einen Antrag auf rückwirkende Vesicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterschrieben? Ohne unterschreibenen Antrag darf die Kasse keine Nachforderungen stellen; die Kasse hätte ihn aufgrund einer anderen Versicherungspflicht - nämlich aufgrund des Arbeitslosengeld 2- Bezuges - auch ohne Antrag nach § 5(1) Nr. 13 SGB V aufnehmen müssen.

Widerspruch gegen den Nachzahlungsbescheid einlegen und einen Ermäßigungsantrag nach § 186 Abs. 11 SGB V stellen. Die Kasse hat Nachzahlungen teilweise oder vollständig zu erlassen, wenn das Mitglied die verspätete Meldung bei der Kasse nicht zu vertreten hat. Gründe z.B. : Keine Kenntnis von der Versicherungspflicht aufgrund Auslandsaufenthalt und chronischer Krankheit. Allerdings ist Ausdauer gefragt, denn es kann zu einer längeren Auseinandersetzung mit der Kasse, eventuell auch vor dem Sozialgericht, führen.

Im übrigen hat das Mitglied für die Dauer des Arbeitslosengeld 2-Bezuges gegenüber der Kasse einen vollen Leistungsanspruch und nicht etwa nur auf eine "Notversorgung".


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