Beitragsnachzahlung nach Auslandsaufenthalt (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Freitag, 23.12.2011, 22:26 (vor 4719 Tagen) @ Bernd

Hallo,

wenn er in dieser Zeit weiterhin beim dt. Einwohnermeldeamt gemeldet war, unterliegt er der dt. Versicherungspflicht. Nur wenn er eine anderweitige Krankenversicherung (z.B. eine frz.) nachweisen kann, entfällt die dt. Versicherungspflicht.

Wenn er in F z.B. ins Krankenhaus gekommen wäre (z.B. 10.000 Euro Kosten), wäre er sehr froh gewesen, dass es solch eine Regelung gibt.

Vielleicht ist dieser Link interessant:

Auslandsaufenthalt und dt. Versicherungspflicht

Gruß

RHW


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