Krankenversicherung Nachzahlung (Gesetzliche Krankenkassen)

bücki, Montag, 12.12.2011, 00:12 (vor 4731 Tagen) @ Hans Ludiwig

Du musst nicht nachzahlen, wenn Du nach einer Unterbrechung im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft(Arbeitnehmer, Alg2) die Kasse innerhalb von 14Tagen nach Eintritt der Pflichtmitgliedschaft neu wählst (Einschreiben+Rückschein)
Du teilst mit dem Mitgliedsantrag die Unterbrechung und dass §5 Abs. 5a oder 5 SGB5 nicht zutrifft, mit.
Nun fragt die neue andere Kasse bei der Rentenversicherung an und stellt eine andere, vorhergehende Kasse und die Unterbrechung fest.
Nun bist Du nach §5 Abs. 1 Nr. 1-12 wieder versichert und die alte Sache ist "geheilt".
§5 Abs. 1 Nr.13 hat sich erledigt, dafür wäre die letzte Kasse zuständig.(Pflichtversicherung per Gesetz, wenn keine andere Absicherung im Krankheitsfall.)
Ich war seit 2007 nicht mehr versichert und habe problemlos und ohne Nachzahlung neu gewählt.


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