Mu-Ki-Kur bei GKV und PKV - Angehörige (Private Krankenversicherungen)

Czauderna, Donnerstag, 18.08.2011, 20:57 (vor 4850 Tagen) @ Netti

Hallo,
Kommt nach Abschnitt 2.3[.1] Haushaltshilfe ausnahmsweise bei auswärtiger
Unterbringung der Kinder ohne Weiterführung des eigenen Haushalts in
Betracht, gelten zur Kostenerstattung folgende Regelungen:

a)
Bei Unterbringung des Kindes (der Kinder) in einer Kinderkrippe,
Kindertagesstätte oder bei Verwandten vom 3. Grad an [bzw. bei
Nichtverwandten] sind als Aufwendungen die nachgewiesenen Kosten zu
erstatten, höchstens jedoch der Betrag, den der Leistungsträger für eine
selbst beschaffte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte (vgl.


Rundschreiben 88c Haushaltshilfe

oder

Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V. Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen
Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Mutter-Kind-Kur
bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des
Haushaltes nicht möglich ist. Auch wenn aus medizinischen Gründen die
Mitaufnahme mit einem Kind im Krankenhaus notwendig ist, besteht Anspruch
auf Haushaltshilfe.

§ 38 §
SGB V.§ 38 Haushaltshilfe

Vielleicht hilft das weiter

Gruss
Czauderna


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