Beitragsentlastung im Alter (Gesetzliche Krankenkassen)

Korrektur, Dienstag, 01.03.2011, 09:27 (vor 5016 Tagen) @ MissX

Auch wenn Herr Röhl wieder mal das Gegenteil behauptet.

Eine Garantie aus den Prognosen der BRE Tarife herauszulesen ist doch sehr gewagt.
Man sollte hierzu einfach einmal z.B Tarif DKV V65 den Punkt 1.4 der AVB lesen.
Hier steht klar dass bei Veränderungen der Rechnungsgrundlagen der Beitrag angepasst werden kann.
Ergo: wenn der Kunde die Beitragserhöhung nicht akzeptiert muss im Umkehrschluss der mtl. Betrag zu Beitragsentlastung gekürzt werden.

Punkt 1.5 ist ebenfalls sehr interessant.
Die Anrechnung auf weiterbestehende Tarife ist doch stark eingeschränkt und im Zweifel fallen die bisherigen Ansprüche eben doch dem Kollektiv anheim.

Wer es bezügl. Garantien von Versicherungen noch etwas genauer haben möchte dem empfehle ich einfach die Lektüre des Paragraphen 89 VAG. Offensichtlich erwarten sogar die Gesetzgeber in naher Zukunft größere Verwerfungen im System der Versicherungen.
Auszug:
1. (1) Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
2. (2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.
Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.


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