Makler der Privatenvers. meldete mich nicht von DAK ab. (Private Krankenversicherungen)

Bodi, Donnerstag, 10.06.2010, 04:41 (vor 5281 Tagen) @ Stitsch

Wie bereits geschrieben: Wenn als Arbeitnehmer eine Pflichtmitgliedschaft bestand (was der Regelfall ist), griff im Anschluß an das Arbeitsverhältnis die Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 SGB V. Aber nur bis zum Abschluß des PKV-Vertrags.

Die Rechtsgrundlage findet sich in §190 Abs. 13 SGB V:

"(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

1.
ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird."

D.h. anders als im Falle einer freiwilligen Versicherung ist weder eine Kündigung erforderlich noch gibt es Kündigungsfristen.


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