Kopfpauschale vorm Durchbruch (Gesetzliche Krankenkassen)

Bodi, Dienstag, 01.06.2010, 11:12 (vor 5290 Tagen) @ GKVler

Wenn die Regierung eine derartige Änderung innerhalb des Sozialsystem ohne direkten Eingriff in die Länderfinanzen beschließt, so ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig.

Aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge werden über die Einkommensteuer indirekt auch Länderfinanzen tangiert, wenn z.B. die Beitragsbemessungsgrenze erhöht oder Zusatzbeiträge ("Mini-Pauschale") ausgeweitet werden. Solche indirekten Auswirkungen führen in der Regel aber nicht zur Zustimmungspflicht.


"Welche Gesetze zustimmungsbedürftig sind, ist ausdrücklich und abschließend im Grundgesetz geregelt. Im Wesentlichen lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

* Gesetze, die die Verfassung ändern.
Hier muss der Bundesrat sogar mit einer Zweidrittelmehrheit (46 Stimmen) zustimmen.
* Gesetze, die in bestimmter Weise Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben.
Hierunter fallen auf der Einnahmeseite alle Gesetze über Steuern, an deren Aufkommen die Länder oder Gemeinden beteiligt sind: zum Beispiel die Lohn- und Einkommensteuer, die Mehrwertsteuer, die Gewerbe- und die Kraftfahrzeugsteuer.
Auf der Ausgabenseite zählen hierzu alle Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbare Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen.
* Gesetze, die in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingreifen."


Warum nicht gerade jetzt alle Gesetze beschließen, zumindest soweit es ohne Bundesrat geht? Die Fussball-WM und die Diskussion um die Köhler-Nachfolge lenken ab, die Wahlen sind vorbei und die Umfragewerte der Regierung liegen momentan ohnehin am Boden.


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