Re: Anschlussfrage (Krankenkassenrecht)
Hallo, Joachim,
vielen Dank für Deine Ausführungen und den Link. Ich habe nahezu das identische Problem wie Georg, allerdings ist es in meinem Fall mein (jetzt)-Ehemann und sein 6-jähriger Sohn, der versichert werden muss. Er ist über 60 und ich bin mir todsicher, dass wir uns eine private Krankenversicherung, wenn sie ihn denn überhaupt aufnehmen würden, nicht leisten können.
Ich habe von der GKV genau dieselbe Auskunft erhalten wie Georg, nämlich, dass die Beurteilung der Möglichkeit einer Aufnahme zur gesetzlichen Krankenkasse NUR am Tag des Zuzuges nach Deutschland erfolgen KÖNNE und dass Voraussetzung hierfür auf jeden Fall ein Aufenthaltstitel von mehr als 12 Monaten sei.
Das wäre in so einem Fall, wenn man sich kennenlernt und dann beschließt zusammenzubleiben, überhaupt nicht möglich, da zu dem Zeitpunkt, wenn man noch nicht verheiratet ist, nur kurzfristige Aufenthaltstitel erteilt werden, und ein längerfristiger Aufenthalt erst nach der Eheschließung überhaupt beantragt werden kann (mein Mann kommt aus den USA).
Wenn ich aber die Unterlagen richtig gelesen habe, besteht für ihn Versicherungspflicht, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Reiseversicherung (bei uns war es die Mondial Versicherung aus der Schweiz, die maximal für 180 Tage abgeschlossen werden kann), endete.
Wie kann das also sein? Wenn Versicherungspflicht besteht, heißt das dann nicht, dass auch die Versicherung verpflichtet ist, ihn zu versichern? Auf Seite 22 des Textes steht doch: Sie tritt kraft Gesetzes ein, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. M. E. liegen sie hier vor, oder seh' ich das falsch?
Mein Mann war in den USA Tierarzt, hat sich aber vor 5 Jahren, als sein Sohn geboren wurde, zur Ruhe gesetzt um sich um seinen Sohn zu kümmern. Als seine Frau verstarb, bekam er von der amerikanischen Sozialversicherung Witwerrente sowie die Erziehungsbeihilfe für den Sohn, und war gleichzeitig über Blue Shield in den USA versichert (ahnlich einer gesetzlichen Versicherung). Blue Shield zahlt nicht im Ausland, aber die SSI-Renten werden auch hier bezahlt.
Wenn meine Vermutung zutrifft und er ein Recht darauf hat, aufgenommen zu werden, da Versicherungspflicht vorliegt, ist dann auch sein Sohn bei ihm mitversichert, oder kann er in der GKV zusätzlich (ebenfalls unter Berufung auf die Versicherungspflicht) eigenständig versichert werden?
Vielen Dank für eine konstruktive Antwort (und auf alle Beleidigungen kann ich gern verzichten, als ich mich privat versichert habe, stand Familie für mich überhaupt nie zur Debatte).
gesamter Thread:
- Ausländer-Ausschlussklausel bei Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
Georg,
18.01.2010, 08:02
- Re: Ausländer-Ausschlussklausel bei Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
Joachim Röhl,
18.01.2010, 10:44
- Re: Anschlussfrage - Honey62, 26.05.2010, 16:36
- Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
ratte1,
24.01.2010, 21:59
- Re: Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - Georg, 25.01.2010, 02:36
- Re: Ausländer-Ausschlussklausel bei Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
Joachim Röhl,
18.01.2010, 10:44