Re: Ausländer-Ausschlussklausel bei Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Krankenkassenrecht)
Hallo Georg, es gibt zwei Wege: erstens und gemäß §186 Punkt 11 SGB V zweiter Satz und der von Dir geschilderten Situation wird Deine Frau zeitglich mit Ablauf des Jahres und geändertem Aufenthaltstiel dann nach SGB V §5 (1) 13 sofort versicherungspflichtig. Nährere Anweisungen zum Mitgliedschaftsrecht hierzu finden sich auf Seite 34 unter Punkt 2.5 oder sie nimmt zweitens und kurzfristig eine Beschäftigung auf 401€ Basis auf und wird regulär versicherungspflichtig. Die erste Mitgliedschaft kostet rund 138€ die zweite und bereits inklusive des Arbeitgeberanteils nur 125€ und Deine Frau würde sogar noch weitergehende Ansprüche in Arbeitslosen-, Unfall und Rentenversicherung aufbauen. Eventuell will später mal die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt werden und dann werden sechzig Monate Beiträge in privater oder gesetzlicher Altersvorsorge nachgewiesen werden müssen usw. In Spezialfällen des Ausländerrechts würde ich sofort Verbindung mit RA Bümlein von http://thaiadvo.com/ aufnehmen, auch wenn da der Mandantenschwerpunkt auf Asien liegt. Fragen? ePost
http://www.vdek.com/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf
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- Ausländer-Ausschlussklausel bei Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
Georg,
18.01.2010, 08:02
- Re: Ausländer-Ausschlussklausel bei Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
Joachim Röhl,
18.01.2010, 10:44
- Re: Anschlussfrage - Honey62, 26.05.2010, 16:36
- Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
ratte1,
24.01.2010, 21:59
- Re: Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - Georg, 25.01.2010, 02:36
- Re: Ausländer-Ausschlussklausel bei Versicherungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V -
Joachim Röhl,
18.01.2010, 10:44