Re: Klare Empfehlung >>> Techniker Krankenkasse (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
Grundlage ist 242 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V:
von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach §175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben"
Gruß
Czauderna