Re: Rückker GKV (Private Krankenversicherungen)

RW, Freitag, 23.11.2007, 15:57 (vor 6212 Tagen) @ Willy

Hallo,

diese Regelung ist in § 9 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V geregelt:
Wenn jemand krankenversicherungspflichtig (z.B. wegen Arbeitslosengeld oder als Angestellter unter Beitragsbemessungsgrenze) oder als Angehöriger familienversichert war, kann er direkt im Anschluss daran eine freiwillige Versicherung begründen.
Voraussetzung hierfür ist:
1) dass die Person vorher nahtlos 12 Monat in der gesetzlichen Krankenversicherung war (ohne einen einzigen Tag Unterbrechung)
ODER
2) in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate in der gestzlichen Krankenversicherung war (hier sind Unterbrechungen möglich)


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