Re: Befreiung von der Versicherungspflicht sinnvoll? (Private Krankenversicherungen)

Thomas, Freitag, 28.12.2007, 01:26 (vor 6177 Tagen) @ Christiane Sattler

Die PKV in Anwartschaft zu stellen macht Sinn, wenn Sie nach Aufgabe dieser Angestelltentätigkeit so wenig Rente erhalten werden, dass Sie über Ihren Mann im Alter beihilfeberechtigt sind und die GKV kündigen können.

Zur parallelen PKV:
Wenn Sie als beihilfebrechtigte Verwandte bisher nur zu 30% privat versichert waren (Ausnahme Hessen, hier gilt anderer Prozentsatz), dann müssten Sie sich jetzt sehr teuer zu 100% privat versichern, da die wohl Beihilfe wegfällt. Dies kostet ca. 500 Euro im Monat und frisst u.U. Ihre ganzes Gehalt auf, dann können Sie das Arbeiten auch gleich sein lassen. Klären Sie dies mit der Beihilfestelle ab, ob Sie unterhalb der Verdienstgrenze liegen. Klären Sie zudem ab, ob nach der für Ihren Mann gültigen Beihilfeordnung in der GKV pflichtversicherte, wie Sie das jetzt sind, nicht von der Beihilfe ausgeschlossen werden, egal wie hoch das Gehalt ist.

Sollten Sie bisher als Angestellte zu 100% privat versichert gewesen sein, kennen Sie ja den Preis. Eine Doppeltversicherung ist möglich, muss aber vom Versicherer oft genehmigt werden und wird oft bei schlechten Risiken abgelehnt. Je nach Versicherung werden Bausteintarife angeboten, so dass Sie im Krankenhaus und beim Zahnarzt nur eine Zusatzversicherung brauchen und nur den 100% ambulanten Privattarif versichern müssen.

Auch gibt es so genannte PKV-Restkostenerstattungstarife für GKV-Versicherte, die einem zum Privatpatienten bei Ärzten mit Kassenzulassung machen, nur bei einer Genehmigung aus sozialen oder medizinischen Gründen durch die GKV auch bei Nichtkassenärzten. Dies ist in der von Ihnen geschilderten Problematik nur bei einer servicestarken GKV mit einem Abrechnungszentrum vor Ort möglich. Wenn die GKV hier nichts zahlt, dann zahlen die Zusatz-PKVen nur 40 bis 80%, im Standardfall 50% der Rechnung, sonst wird auf 100% aufgezahlt.

Und eine kleine Anmerkung am Rande: Sollte es sich hier um einen Beihilfefall handeln, die Beihilfeberechtigung erlöschen und Sie bei einem typischen Beamtenversicherer (z.B. Debeka, Aussage gilt jedoch nicht für alle PKVen!) versichert sein, dann sieht es oft schlecht aus, da hier alle möglichen Beihilfeergänzungstarife abschließbar sind, aber oft keine Kostenertstattungstarife für GKV versicherte!


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