Re: Befreiung von der Versicherungspflicht sinnvoll? (Private Krankenversicherungen)

RW, Donnerstag, 27.12.2007, 19:31 (vor 6178 Tagen) @ Christiane Sattler

Die Voraussetzungen unter denen eine Befreiung möglich ist, sind in § 8 Sozialgesetzbuch V geregelt. Die Frist beträgt 3 Monate, in denen der Antrag auf Befreiung gestellt werden kann (also hier bis 14. April 2008). Wenn keine Leistungen der GKV bezogen wurden, gilt der Antrag rückwirkend; sonst ab Folgemonat nach Eingang des Antrages bei der gesetzlichen Krankenkasse.
Ob eine Befreiung möglich ist, hängt u.a. davon, ob vorher eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde, die jetzt auf Teilzeit umgestellt wurde. Wenn nicht, ist keine Befreiung möglich!
Der Befreiungsantrag hat gravierende Auswirkungen im Zusammenhang mit einer späteren Rückkehr aus PKV in die GKV. Am besten bei der gesetzlichen Krankenkasse vor Ort ausführlich beraten lassen. Für die Zeit ab 15. Januar 2008 ist es ggf. sinnvoll, sich "vorsorglich" eine gesetzliche Krankenkasse auszusuchen. Wenn dann bis zum 14. April der Befreiungsantrag gestellt wird und keine Leistungen bezogen wurden, wird die Mitgliedschaft storniert. Wenn ich keine Krankenkasse selber wähle, muss ich in die letzte gesetzliche Krankenkasse, bei der ich vor 20 Jahren versichert war (evtl. auch nur als Angehöriger).


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