Re: Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift (Private Krankenversicherungen)
Das ist sehr abhängig davon, was in Ihrem Vertrag und etwaigen besonderen Vereinbarungen steht und wie zu dem gegebenen Zeitpunkt die Gesetzeslage ist!
Es gibt Verträge, in denen explitzit ohne Risikoprüfung eine Anpassung der Wahlleistungsbeihilfe möglich ist, da bei Wegfall von Beihilfeteilen ohne erneute Gesundheitsprüfung der alte Risikozuschlag erhalten bleibt.
Bei anderen PKVen müssen Sie unterschreiben, dass der Risikozuschlag z.B. 300% beträgt und nur aufgrund der Beihilfe auf 30% gedeckelt ist. Wenn die Beihilfe auch teilweise wegfiele, würde dann - wenn diese Vereinbarung juristisch wasserfest wäre - auch immer der höhere Risikozuschlag für die Wahlleistungen greifen.
Und da gibt es noch das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), d.h. zur Zeit sind solche Sachen meiner Meinung nach aushebelt, d.h. es würde eine Erhöhung des Versicherungsschutzes auf 100% geben bei Beibehaltung des 30%igen Risikozuschlages.
So wurde grundsätzlich bei allen Verträgen verfahren, als es den entsprechenden Paragraphen auch schon im alten VVG gab, wenn irgendwo die Wahlleistungsbeihilfe abgesenkt oder gestrichen wurde.Die entsprechenden Verträge wurden ohne Veränderung etwaiger Risikozuschläge einfach aufgestockt - was auch einer der Gründe für die im Vergleich zu den 100%-Versicherungen für Angestellte recht teuren Beihilfetarife ist. Dasselbe gilt dann auch beim Bundeslandwechsel.
Am besten lassen Sie sich das schriftlich von den entsprechenden Gesellschaften bestätigen, wie diese die Sache auslegen. Dann wissen Sie wenigstens, ob ein Prozess im Zweifelsfall auf Sie zukommt.
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- Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift -
Ulrike,
23.09.2009, 11:33
- Re: Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift -
Thomas,
23.09.2009, 15:44
- Re: Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift - Ulrike, 24.09.2009, 09:48
- Re: Öffnungsaktion: was bei Wechsel der Beihilfevorschrift -
Thomas,
23.09.2009, 15:44