Re: Leistungsinstellung im Notfall nach Beitragsverzug (Private Krankenversicherungen)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Freitag, 05.03.2010, 19:42 (vor 5377 Tagen) @ G.Böhme

Bis zum 31.12.2008 hätte eine PKV den Betroffenen kündigen können wegen Verletzung der vorvertraglicher Anzeigepflicht, wenn auch damals alle negativen Voraussetzungen dafür überhaupt erfüllt gewesen wären. Seit 1. Januar 2009 greift jedoch die Pflicht zur Versicherung* von manchen ungeliebt und im konkreten Fall als rettender Anker. Denn eine Kündigung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, falls der Betroffene nicht eine Anschlußversicherung nachweist. Heißt im konkreten Fall, daß selbst während der Beitragssäumigkeit! ein kompletter Anspruch besteht auf die Erstattung von Kosten für die Behandlung akuter Erkrankungen oder von Schmerzzuständen. Die Summe von sicher weniger als eintausend Euronen sollte kurzfristig beim Versicherer inklusive aufgelaufener Säumniszuschläge und Mahngebühren eingezahlt werden und somit die Ihnen nahestehende Person und seinerzeit gut verdienender Rechtsanwalt sofort wieder vollen Leistungsanspruch ganz im Sinne der Darstellung von Chris haben.

Sollte sich die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung jedoch bewahrheiten und innerhalb der letzten 10 Jahre erfüllt worden sein, kann der Versicherer einen medizinischen Risikozuschlag erheben oder im Extremfall auch auf den Basistarif umstellen. Eine Kündigung bleibt wie oben beschrieben allerdings auf Lebenszeit ausgeschlossen.
* http://www.pkv.de/positionen/gesundheitsreform_neuregelungen_2009/pflicht_zur_versicherung/ Fragen? Sie bitte umgehend eine RA für Medizin- bzw. Versicherungsrecht


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