Re: Leistungsinstellung im Notfall nach Beitragsverzug (Private Krankenversicherungen)

chris @, Montag, 25.01.2010, 22:09 (vor 5416 Tagen) @ Gundula Böhme

Wegen Beitragsrückstand können akut notwendige Behandlungen nicht mehr verweigert werden. Eine Sanktion wegen arglistiger Täuschung hätte meines Erachtens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, also spätestens nach Mitteilung der stationären Behandlung, erfolgen müssen, könnte also verjährt sein.

Die Kernfrage ist also, ob psychische Erkrankungen als Anlaß für akute Behandlungen gelten können, welche auch ohne Beitragszahlung zu leisten ist. Diese Kernfrage wird aber wohl erst gerichtlich geklärt werden müssen, da das entsprechende Gesetz sehr jung ist. Hat Ihr Bekannter eine Rechtsschutzversicherung?

Eine andere Sache: Überprüfen Sie seine Unterlagen und Beitragszahlungen. Meines Wissens nach ruht das Vertragsverhältnis nach zwei Monaten Nichtzahlung, wenn dies dann erfolgt, der aktuelle Beitragsrückstand also weniger als diese zwei Monatsbeiträge beträgt, kann es sein, daß die KV nicht mehr ruht. Wenn sie nicht ruht, muß trotz Beitragsrückstandes voll geleistet werden. Das wäre zu prüfen. Außerdem muß die KV ihm schriftlich mitgeteilt haben, ob und ab wann seine KV ruht. Dieser ganze Schriftverkehr wäre also auch auf formale Fehler der KV zu prüfen.


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