Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit (Private Krankenversicherungen)

Guter Rat, Mittwoch, 19.05.2010, 15:50 (vor 5302 Tagen) @ RHW

Hallo Herr Meyer,

nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird man ab ab Bezug von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig (also gesetzlich versichert). Eine Ausnahme gibt es, auf die ich jetzt nicht detailliert eingehen werde (Überschreitung 55 Lebensjahr).
Die Prüfung der letzten 5 Jahre ist bei Versicherungspflichtigen nicht durchzuführen.

Die bisherige PKV wird ab Mitgliedschaft GKV durch ein Schreiben der KK, das Sie bei Ihrer bisherigen PKV einreichen, ab Bezug ALG I beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Guter Rat


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