Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit (Private Krankenversicherungen)
Hallo Herr Meyer,
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird man ab ab Bezug von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig (also gesetzlich versichert). Eine Ausnahme gibt es, auf die ich jetzt nicht detailliert eingehen werde (Überschreitung 55 Lebensjahr).
Die Prüfung der letzten 5 Jahre ist bei Versicherungspflichtigen nicht durchzuführen.
Die bisherige PKV wird ab Mitgliedschaft GKV durch ein Schreiben der KK, das Sie bei Ihrer bisherigen PKV einreichen, ab Bezug ALG I beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Guter Rat
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- Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit -
Hans Meyer,
15.05.2010, 12:44
- Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit -
Czauderna,
15.05.2010, 13:26
- Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit -
RHW,
15.05.2010, 15:00
- Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit - Guter Rat, 19.05.2010, 15:50
- Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit -
RHW,
15.05.2010, 15:00
- Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit -
Czauderna,
15.05.2010, 13:26