Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit (Private Krankenversicherungen)
Hallo Herr Meyer,
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird man ab ab Bezug von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig (also gesetzlich versichert). Eine Ausnahme gibt es, auf die ich jetzt nicht detailliert eingehen werde (Überschreitung 55 Lebensjahr).
Die Prüfung der letzten 5 Jahre ist bei Versicherungspflichtigen nicht durchzuführen.
Die bisherige PKV wird ab Mitgliedschaft GKV durch ein Schreiben der KK, das Sie bei Ihrer bisherigen PKV einreichen, ab Bezug ALG I beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Guter Rat