Re: Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit (Private Krankenversicherungen)

RHW, Samstag, 15.05.2010, 15:00 (vor 5306 Tagen) @ Czauderna

Hallo,
hier noch 3 Ergänzungen:
- bei einer Sperrzeit beginnt die Beitragszahlung durch die Arbeitsagentur mit dem 2. Monat (hier also 01.08., nicht 29.07.)
Absatzu 1 Nr. 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html
- wenn die PKV bereits über 5 Jahre besteht, kann man in der GKV erst nach 12 Monaten bleiben (wobei auch Zeiten in der GKV-Familienversicherung mitzählen)
Absatz 1 Nr. 1: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html

Wenn die Versicherungszeiten nicht ausreichen, hat man eine erneute Versicherung in der PKV zu beantragen.
§ 5 Abs. 9 SGB V
- bei Beginn der GKV ab 01.08. besteht ein Sonderkündigungsrecht in der PKV:
Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/__205.html
Gruß
RHW


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