Re: Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte (Krankenkassenrecht)

Tobi @, Sonntag, 01.06.2003, 01:45 (vor 7845 Tagen) @ J.Grote

Wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist diese auch beitragsfrei.
Allerdings gibt es dafür zwei wichtige Vorraussetzungen:

- befristet auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
Zusammenrechung von mehreren Beschäftigungen beachten

- nicht berufsmäßig ausgeübt
Berufsmäßigkeit liegt bei kurzfristigen Beschäftigungen vor, die
* zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben
* nach der Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses
* von unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern
* von Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung
* von Personen, die Leistungen von Arbeitsamt erhalten und eine kurzfristige Beschäftigung
* die während der gesetzlichen Dienstpflicht
ausgeübt werden
Beufsmäßigkeit liegt übrigens nicht vor bei
* Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (z.B. Rentner oder Hausfrauen)
* Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Studium
* Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Dienstpflicht (bei späterer Studienabsicht)


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