Re: Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte (Krankenkassenrecht)
Ja richtig, kurzfristig Beschäftigte können bis zu zwei Monaten (bei tageweiser Beschäftigung 50 Arbeitstage) versicherungsfrei und damit beitragsfrei beschäftigt werden (innerhalb eines Kalenderjahres).
Dieses Beschäftigungsverhältnis muß von vorne herein befristet sein.
Allerdings kann nicht jeder kurzfristig beschäftigt werden - bei Arbeitslosen funktionierts beispielsweise nicht - hier wird Berufsmäßigkeit unterstellt und damit Versicherungspflicht (außer das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis erfüllt gleichzeitig die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung, d. h. 400 Euro/Monat).
Das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis muß an die Bundesknappschaft gemeldet werden.
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- Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte -
J.Grote,
30.05.2003, 13:05
- Re: Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte - Lui, 31.05.2003, 07:34
- Re: Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte - Tobi, 01.06.2003, 01:45