Re: Sonderkündigungsrecht (Krankenkassenrecht)
Nach meinem Wissensstand gilt das aber seit 01.01.2004 nicht mehr (dieser Fall liegt zwar noch in 2003 – nur der Vollständigkeit halber) – der entsprechende Passus in § 175 Abs. 4 SGB V lautet nun wie folgt:
Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden.