Re: Kieferorthopädie (Krankenkassenrecht)

Jack @, Sonntag, 24.04.2005, 14:55 (vor 7153 Tagen) @ Orchidee

Die Krankenkassen argumentieren damit, dass es hier eine Einzelaktion (der Hälfte der Kieferorthopäden hier im Raum) ist und es somit nicht als Kollektivaustritt gilt.

Ja dann ... können Sie mal sehen, wie die Krankenkassen und das Ministerium für Gesundheit in Niedersachsen Hand in Hand zusammenarbeiten. Gegen die Patienten.

Zuständig sind aber nicht die Kassen, sondern das Aufsichtsministerium. Nach SGB-V § 72a müssen in einem Zulassungsbezirk oder regionalen Planungsbereich 50 % der Leistungserbringer-Gruppe auf ihre Zulassung verzichtet haben.

In jedem Fall wäre zu überlegen, ob politischer Druck auf das Ministerium (Demos, Druck auf Landtagsabgeordnete) oder rechtliche Schritte (Klage, einstweilige Anordnung) dazu führen kann, dass es auch gegen den Wunsch der Kassen den kollektiven Zulassungsverzicht feststellt.

Alternativ käme eventuell auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB-V in Betracht, der da lautet: (3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

Ist die Leistung also unaufschiebbar und notwendig ?
Kann die Krankenkasse sie durch vertraglich gebundene Vertragsärzte erbringen ? Oder haben die auf absehbare Zeit keine Termine frei und müssen Sie sich deshalb die Leistung selbst beschaffen ? Klagen vor dem Sozialgesetz sind für Sie kostenfrei. Wie wäre es mit einer Klage auf einstweiligen Rechtsschutz, bei dem das SG jetzt zeitnah prüft, ob Ihnen ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 zusteht ? Was sagt ihr Kieferorthopäde dazu ?

Das sind unverbindliche Auskünfte eines Hobbyjuristen, keinerlei Gewähr.


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