Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung (Krankenkassenrecht)
es kann definitiv nicht in die hose gehen, da ein wechsel nur erfolgen kann wenn er/sie der alten krankenkasse die mitgliedsbescheinigung der neuen krankenkasse vorlegt.
Liegt diese innerhalb der Kündigungsfrist nicht vor ist die kündigung nach § 175 des 5. Sozialgesetzbuches unwirksam, d.h. die Mitgliedschaft belibt bei der alten kasse weiter bestehen.
im § 175 wird NICHT zwischen pflichtmitgliedern und freiwilligen mitgliedern unterschieden.
jan
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- Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung -
Ppepe,
26.06.2006, 21:17
- Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung -
jan,
26.06.2006, 23:43
- Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung -
Ppepe,
27.06.2006, 08:27
- Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung -
Shoppingqueen,
30.06.2006, 21:53
- Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung - jan, 30.06.2006, 22:34
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Shoppingqueen,
30.06.2006, 21:53
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Ppepe,
27.06.2006, 08:27
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jan,
26.06.2006, 23:43