Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung (Krankenkassenrecht)
es kann definitiv nicht in die hose gehen, da ein wechsel nur erfolgen kann wenn er/sie der alten krankenkasse die mitgliedsbescheinigung der neuen krankenkasse vorlegt.
Liegt diese innerhalb der Kündigungsfrist nicht vor ist die kündigung nach § 175 des 5. Sozialgesetzbuches unwirksam, d.h. die Mitgliedschaft belibt bei der alten kasse weiter bestehen.
im § 175 wird NICHT zwischen pflichtmitgliedern und freiwilligen mitgliedern unterschieden.
jan