Re: Hat denn keiner eine Idee ?? (Krankenkassenrecht)

Björn, Donnerstag, 16.11.2006, 18:27 (vor 6582 Tagen) @ Peter Pan

Also link zum Sozialversicherungsrecht habe ich leider keinen, aber ein bischen nachgelesen habe ich...

Im Rundschreiben der Spitzenverbände vom 07.05.04 geändert am 16.03.05 heißt es unter Titel 2 Abs. 3a das zum Gesamteinkommen unter anderem die in § 23 EstG genannten sonstigen Einkünfte gehören.

Dieser § hat in seinem Wortlaut unter Absatz 1 Nr. 2 Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;

Wenn ich es richtig verstanden habe liegen bei Ihnen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr. So dass die Einkünfte dann nicht angerechnet werden dürfen.

ABER

§ 17 EStG sagt:

1) [1] Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. [2] Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. [3] Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.

Sollten sie also da drunter fallen, dann sind die Einkünfte wiederum anzurechnen. Dieses kann ich jedoch nicht beurteilen. Läßt sich aber doch bestimmt anhand eines Einkommenssteuerbescheides o.ä. nachweisen.



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