Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland (Krankenkassenrecht)
Dass sie schon in einer deutschen GKV war, spielt hier keine Rolle, da eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Auszug aus dem Krankenkassen-Rundschreiben zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:
"Personen, für die auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, verfügen über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass
die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen ist". M.E. ist der Fall damit klar.
Der zweite Absatz mit § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezieht sich auf Nichterwerbstätige EU-Bürger, die als Voraussetzung für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ohnehin eine Krankenversicherung haben müssen und die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V deshalb normalerweise nicht eintreten kann.