Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland (Krankenkassenrecht)
Dass sie schon in einer deutschen GKV war, spielt hier keine Rolle, da eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Auszug aus dem Krankenkassen-Rundschreiben zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:
"Personen, für die auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, verfügen über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass
die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen ist". M.E. ist der Fall damit klar.
Der zweite Absatz mit § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezieht sich auf Nichterwerbstätige EU-Bürger, die als Voraussetzung für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ohnehin eine Krankenversicherung haben müssen und die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V deshalb normalerweise nicht eintreten kann.
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- Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Eva,
21.07.2008, 19:41
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Bodi,
22.07.2008, 10:05
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Eva,
22.07.2008, 16:25
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland - Bodi, 22.07.2008, 18:36
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Eva,
22.07.2008, 16:25
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Bodi,
22.07.2008, 10:05