Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland (Krankenkassenrecht)
Die nachrangige, aber nicht selten zu Nachzahlungen führende Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift grundsätzlich nur für zuletzt gesetzlich versicherte Personen mit Wohnsitz in Deutschland, wenn überhaupt kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht.
Da Bulgarien seit 2007 EU-Mitglied ist, ist m.E. davon auszugehen, dass inzwischen entsprechende Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland bestehen und der Krankenversicherungschutz auch in Deutschland gilt. Aber das sollte direkt mit der bestehenden Krankenversicherung geklärt werden.
Außerdem gilt für Angehörige von EU-Staaten nach § 5 Abs. 11 SGB V:
"2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist."
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- Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Eva,
21.07.2008, 19:41
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Bodi,
22.07.2008, 10:05
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Eva,
22.07.2008, 16:25
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland - Bodi, 22.07.2008, 18:36
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Eva,
22.07.2008, 16:25
- Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland -
Bodi,
22.07.2008, 10:05